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SCHUFA-Eintrag löschen: Fristen, Rechte und das richtige Vorgehen

Ein richtiger SCHUFA-Eintrag wird nicht auf Antrag gelöscht, sondern automatisch nach festen Fristen: erledigte Zahlungsstörungen in der Regel nach drei Jahren, bei Ausgleich innerhalb von 100 Tagen schon nach 18 Monaten, die Restschuldbefreiung nach sechs Monaten. Falsche oder unzulässige Einträge können Sie jederzeit kostenlos berichtigen oder löschen lassen – zuerst bei der SCHUFA und beim meldenden Unternehmen.

Stand: · Redaktion selbstauskunft-online.de, ein Service der eCommerce1 solutions GmbH, Kiel

Kann man einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?

Das hängt davon ab, ob der Eintrag stimmt. Die SCHUFA speichert Informationen, die ihr Banken, Händler, Telekommunikationsanbieter, Energieversorger oder Inkassounternehmen melden, und ergänzt sie um Daten aus öffentlichen Verzeichnissen. Für richtige und zulässig gemeldete Daten gelten feste Speicherfristen. Vor Ablauf dieser Fristen haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Löschung – auch nicht, wenn Sie die Schuld inzwischen bezahlt haben.

Anders ist es bei Einträgen, die falsch, veraltet oder unzulässig sind: Diese müssen berichtigt oder gelöscht werden. Das kostet Sie nichts und setzt weder einen Anwalt noch einen bezahlten Dienstleister voraus. Der erste Schritt ist immer, nachzusehen, was überhaupt gespeichert ist.

Wichtig: Wir sind kein Löschdienst und bieten keine Rechtsberatung an. Unser Service beschränkt sich darauf, Ihren Antrag auf die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO in Ihrem Namen an die SCHUFA zu übermitteln. Wir sind mit der SCHUFA Holding AG nicht verbunden. Bei einem Streit über einen Eintrag wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale, eine Schuldnerberatung oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.

Was sich bei der Löschung geändert hat

Viele Ratgeber im Netz sind veraltet. Seit Ende 2023 haben sich drei Dinge geändert, die für die Frage „Wann wird mein SCHUFA-Eintrag gelöscht?“ wichtig sind:

  • 7. Dezember 2023 – Restschuldbefreiung nur noch sechs Monate: Der Europäische Gerichtshof hat in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 entschieden, dass eine Auskunftei die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung nicht länger speichern darf als das öffentliche Insolvenzportal. Dort ist sie sechs Monate abrufbar. Vorher speicherte die SCHUFA sie drei Jahre.
  • 1. Januar 2025 – 100-Tage-Regel: Seit diesem Tag gilt die neue Regel der Verhaltensregeln für ausgeglichene Forderungen. Wer eine gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung bezahlt, wird bereits nach 18 Monaten statt nach drei Jahren (36 Monaten) gelöscht – sofern in dieser Zeit keine weiteren Negativdaten gemeldet werden und keine Einträge aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.
  • 17. März 2026 – neuer SCHUFA-Score: Die SCHUFA bewertet die Bonität seitdem auf einer Skala von 100 bis 999 Punkten anhand von 12 öffentlich einsehbaren Kriterien. Zahlungsstörungen sind das gewichtigste Kriterium. Bei vorhandenen Zahlungsausfällen wird kein Punktwert ausgewiesen, sondern die unterste Klasse „ungenügend“. Ein offener negativer Eintrag wirkt sich deshalb besonders stark aus.

Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof am 18. Dezember 2025 klargestellt, dass die SCHUFA bezahlte Forderungen nicht sofort löschen muss (mehr dazu unten).

Was ist ein SCHUFA-Eintrag – positiv und negativ?

Umgangssprachlich meint „SCHUFA-Eintrag“ meist einen negativen Eintrag. Tatsächlich speichert die SCHUFA vor allem unauffällige Informationen. Die Verhaltensregeln der Auskunfteien unterscheiden zwei Gruppen:

  • Positive Einträge (Vertragsdaten): Informationen über ungestört laufende oder ordnungsgemäß beendete Verträge, etwa Girokonten, Kreditkarten, Ratenkredite oder Leasingverträge. Sie zeigen, dass Sie Verträge vereinbarungsgemäß bedienen.
  • Negative Einträge (Negativdaten): Informationen über Störungen in einem Vertragsverhältnis, zum Beispiel Zahlungsverzug, überfällige Forderungen, ein gekündigter Kredit oder vertragswidriges Verhalten wie Identitätsbetrug. Hinzu kommen Daten aus dem Schuldnerverzeichnis und aus Insolvenzbekanntmachungen.

Ein negativer Eintrag kann sich deutlich auf Ihre Bonität auswirken. Wie der Score berechnet wird und welche Faktoren zählen, erklärt unser Ratgeber zum SCHUFA-Score.

Wann darf ein negativer Eintrag überhaupt gemeldet werden?

Eine einzelne Mahnung führt nicht automatisch zu einem SCHUFA-Eintrag. Für Forderungen, die ein Unternehmen an eine Auskunftei meldet, nennt § 31 Abs. 2 BDSG konkrete Voraussetzungen. Danach muss die Forderung unter anderem

  • fällig sein und trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden sein,
  • nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich angemahnt worden sein,
  • zwischen der ersten Mahnung und der Meldung müssen mindestens vier Wochen liegen,
  • Sie müssen vorher darüber unterrichtet worden sein, dass die Daten an eine Auskunftei gehen können, und
  • Sie dürfen die Forderung nicht bestritten haben.

Alternativ kann eine Meldung etwa auf einem rechtskräftigen Urteil, einem Vollstreckungsbescheid oder einer ausdrücklich anerkannten Forderung beruhen. Ob § 31 BDSG neben der DSGVO noch uneingeschränkt anwendbar ist, wird seit den EuGH-Urteilen vom Dezember 2023 rechtlich diskutiert. Die Verhaltensregeln der Auskunfteien beziehen sich jedenfalls nur auf Forderungen, die bei der Meldung „fällig, offen und unbestritten“ waren, und Verbraucherzentrale wie Finanztip ziehen die genannten Kriterien weiterhin heran.

SCHUFA-Eintrag durch Inkasso, Mahnung oder Kauf auf Rechnung

Für Inkassounternehmen gelten dieselben Voraussetzungen wie für den ursprünglichen Gläubiger. Halten Sie eine Forderung für unberechtigt, widersprechen Sie ihr nachweisbar schriftlich. Nach Angabe der Verbraucherzentrale dürfen bei einer schriftlich bestrittenen Forderung keine Daten an die Auskunftei übermittelt werden; wer trotzdem mit einem Eintrag droht, sollte sich beraten lassen. Das gilt auch für Zahlungen per Kauf auf Rechnung oder Ratenkauf, etwa über Anbieter wie Klarna: Ob ein Unternehmen Daten an die SCHUFA gemeldet hat, sehen Sie in Ihrer Datenkopie. Ein Bestreiten ändert allerdings nichts daran, dass eine berechtigte Forderung bezahlt werden muss.

Wann wird ein SCHUFA-Eintrag gelöscht? Die aktuellen Fristen

Gesetzlich sind die Speicherfristen nicht im Einzelnen geregelt. Maßgeblich sind die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“, denen neben der SCHUFA weitere große Auskunfteien beigetreten sind. Die aktuelle Fassung vom 25. Mai 2024 hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigt. Sie ersetzt die frühere Fassung „für die Prüf- und Löschfristen“ von 2018. Einzelne Regeln gelten erst seit dem 1. Oktober 2024 bzw. dem 1. Januar 2025.

Fristende bedeutet: Die Daten stehen dann nicht mehr für Auskünfte an Dritte und für das Scoring zur Verfügung. Die SCHUFA löscht nach Ablauf der Frist automatisch; ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Art des EintragsSpeicherfristGrundlage
Offene, nicht ausgeglichene Forderunggrundsätzlich 3 Jahre ab Einmeldung; die Frist beginnt mit jeder neuen Meldung zum Stand der Forderung neuVerhaltensregeln Kap. IV Nr. 1a
Ausgeglichene (bezahlte) Forderunggrundsätzlich 3 JahreVerhaltensregeln Kap. IV Nr. 1b
Ausgeglichene Forderung, innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung bezahlt, keine weiteren Negativdaten, keine Einträge aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen18 Monate (gilt seit 1. Januar 2025)Verhaltensregeln Kap. IV Nr. 1b; Genehmigung HBDI
Schuldnerverzeichnis (z. B. keine Vermögensauskunft abgegeben)nicht länger als im öffentlichen Verzeichnis, derzeit 3 Jahre ab Eintragung; früher, wenn eine Löschung durch das Vollstreckungsgericht nachgewiesen wirdVerhaltensregeln Kap. IV Nr. 2a
Erteilung der Restschuldbefreiung, Aufhebung des Insolvenzverfahrensnicht länger als die öffentliche Bekanntmachung, derzeit 6 Monate; damit endet auch die Speicherung der vom Verfahren erfassten ForderungenVerhaltensregeln Kap. IV Nr. 2b; EuGH C-26/22 und C-64/22
Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiungnicht länger als im öffentlichen Verzeichnis, derzeit 3 JahreVerhaltensregeln Kap. IV Nr. 2d
Störungsfreie Verträge (z. B. Kredite, Leasing, Bürgschaften)3 Jahre nach Erledigung; auf Antrag früherVerhaltensregeln Kap. IV Nr. 3a
Girokonto, Kreditkarte, Telefon-, Strom- und Gasvertrag (Praxis der SCHUFA)mit Beendigung des Kontos bzw. VertragsFinanztip, Stand 10.12.2025
Anfragen von Unternehmen (z. B. Kreditanfrage)mindestens 1 Jahr, höchstens 3 Jahre, auf Antrag nach 1 Jahr; bei der SCHUFA 12 MonateVerhaltensregeln Kap. IV Nr. 6; Finanztip
Nachweislich falsche DatenBerichtigung bzw. Löschung jederzeitArt. 16, 17 DSGVO

Wie lange bleibt ein bezahlter Eintrag gespeichert?

Wer eine gemeldete Forderung zahlt, ist den Eintrag nicht sofort los. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) entschieden, dass die SCHUFA eine erledigte Zahlungsstörung nicht sofort nach der Zahlung löschen muss. Die Speicherdauer richtet sich danach nicht zwingend nach den Fristen des Schuldnerverzeichnisses; die genehmigten Verhaltensregeln können als Orientierung dienen. Besondere Umstände des Einzelfalls können Sie dennoch vortragen. Praktisch heißt das: Je schneller Sie eine berechtigte Forderung ausgleichen, desto eher kommt die verkürzte Frist von 18 Monaten in Betracht.

Wann wird der SCHUFA-Eintrag nach einer Privatinsolvenz gelöscht?

Seit dem EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (siehe oben) gilt: Die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung wird sechs Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung gelöscht; die Regel steht heute auch in den Verhaltensregeln. Mit ihr endet die Speicherung der Forderungen, die erkennbar vom Insolvenzverfahren umfasst waren. Schulden, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen, können weiter gespeichert bleiben.

SCHUFA-Eintrag einsehen: Datenkopie anfordern

Welche Einträge über Sie gespeichert sind, wer sie gemeldet hat und welchen Status sie haben, steht in der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Die SCHUFA stellt sie Ihnen kostenlos zur Verfügung; wie das direkt funktioniert, erklärt unser RatgeberSCHUFA-Auskunft kostenlos. Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen möchten, können Sie die SCHUFA-Datenkopie anfordern und uns mit der Übermittlung beauftragen. Die SCHUFA antwortet in beiden Fällen direkt Ihnen.

Prüfen Sie die Datenkopie Zeile für Zeile: Stimmen Name, Geburtsdatum und Anschriften? Kennen Sie jedes Vertragsverhältnis? Ist eine bezahlte Forderung als erledigt vermerkt? Ist eine Frist aus der Tabelle oben bereits abgelaufen?

Kostenloser Zugang oder meineSCHUFA-Abo?

Neben der Datenkopie gibt es seit dem 17. März 2026 einen kostenlosen digitalen SCHUFA-Account, in dem Sie Score und gespeicherte Daten laufend einsehen können. Kostenpflichtig sind weiterhin die Pakete von meineSCHUFA. Das kleinste Paket „meineSCHUFA kompakt“ kostet laut einer im Juni 2026 geprüften Preisübersicht 4,95 € im Monat bei zwölf Monaten Mindestlaufzeit; es bietet unter anderem einen Dauerzugang zu den eigenen Daten (Angabe ohne Gewähr, Stand Oktober 2026 – aktuelle Konditionen auf meineschufa.de). Ein Abo verlängert sich, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen.

Für das Löschen oder Berichtigen eines Eintrags brauchen Sie kein Abo. Ihre Rechte nach der DSGVO gelten unabhängig davon, ob Sie Kundin oder Kunde von meineSCHUFA sind. Wer nur einen Eintrag prüfen und bestreiten will, kommt mit der kostenlosen Datenkopie, dem kostenlosen Account und einem schriftlichen Widerspruch mit Belegen aus. Ob ein Paket Ihnen darüber hinaus nützt – etwa weil Sie Nachweise zu einzelnen Einträgen online einreichen möchten –, prüfen Sie bitte anhand der aktuellen Leistungsbeschreibung vor dem Abschluss.

Falschen SCHUFA-Eintrag löschen lassen: Schritt für Schritt

Ist ein Eintrag unrichtig, unvollständig oder unzulässig gemeldet, gehen Sie so vor:

  1. Datenkopie prüfen: Notieren Sie genau, welcher Eintrag betroffen ist, welches Unternehmen ihn gemeldet hat und welches Datum und welchen Betrag die SCHUFA angibt.
  2. Belege sammeln: Zahlungsnachweise, Ihr schriftlicher Widerspruch gegen die Forderung, Kündigungs- oder Vertragsbestätigungen, eine Löschbescheinigung des Vollstreckungsgerichts oder bei Verwechslung Nachweise Ihrer Identität.
  3. Das meldende Unternehmen anschreiben: Fordern Sie es auf, die Meldung bei der SCHUFA zu berichtigen oder zurückzunehmen bzw. einen Erledigungsvermerk zu übermitteln. Eine Kopie des Schreibens schicken Sie an die SCHUFA.
  4. Die SCHUFA anschreiben: Ein formloses Schreiben genügt. Die Verbraucherzentrale und Finanztip stellen Musterbriefe bereit.
  5. Datenkopie erneut anfordern: Kontrollieren Sie nach der Antwort, ob die Korrektur tatsächlich umgesetzt wurde.

Was in das Schreiben gehört

  • Ihr vollständiger Name, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift, damit die SCHUFA Sie eindeutig zuordnen kann,
  • die genaue Bezeichnung des Eintrags: meldendes Unternehmen, Datum, Betrag, ggf. Aktenzeichen,
  • warum der Eintrag falsch ist, zum Beispiel: bezahlt, vor der Meldung bestritten, ohne zwei Mahnungen gemeldet, Frist abgelaufen oder Verwechslung,
  • Ihr konkretes Verlangen: Berichtigung nach Art. 16 DSGVO bzw. Löschung nach Art. 17 DSGVO,
  • die Bitte, den Eintrag während der Prüfung einzuschränken (Art. 18 DSGVO), und um schriftliche Bestätigung,
  • Kopien Ihrer Belege – keine Originale.

Nach Angabe der Verbraucherzentrale muss die SCHUFA einen Eintrag sperren, solange geprüft wird, ob er stimmt, und darf ihn in dieser Zeit nicht an Banken oder Gläubiger herausgeben.

Löschung aus Kulanz: Wenn der Eintrag stimmt, aber erledigt ist

Ist ein Eintrag richtig und die Frist noch nicht abgelaufen, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf vorzeitige Löschung. In der Praxis lohnt es sich dennoch manchmal, freundlich und konkret nachzufragen – vor allem, wenn die Forderung vollständig bezahlt ist und der Zahlungsverzug einen einmaligen, nachvollziehbaren Grund hatte, etwa eine Krankheit, einen Jobverlust, einen Umzug oder einen Fehler bei der Lastschrift.

Erster Ansprechpartner ist das meldende Unternehmen. Die Meldung stammt vom Gläubiger bzw. dem beauftragten Inkassounternehmen; nur dieses kann eine eigene Meldung bei der SCHUFA zurücknehmen oder ihre Löschung veranlassen. Mindestens sollten Sie dort um einen Erledigungsvermerk und dessen sofortige Weiterleitung an die SCHUFA bitten, wie es auch Finanztip empfiehlt. Parallel können Sie der SCHUFA Ihre Situation schildern und die Zahlungsbestätigung beilegen. Eine Kulanzregel der SCHUFA selbst ist uns nicht bekannt; ob sie oder der Gläubiger einer solchen Bitte nachkommt, liegt allein in deren Ermessen.

Ein Kulanzschreiben sollte enthalten:

  • Ihre Daten und die genaue Bezeichnung der Forderung (Vertrags- oder Kundennummer, Aktenzeichen, Betrag),
  • die Bestätigung, dass die Forderung vollständig ausgeglichen ist, mit Datum und Zahlungsnachweis,
  • eine kurze, sachliche Schilderung des einmaligen Anlasses, möglichst mit Beleg (z. B. Krankenhausbescheinigung, Kündigungsschreiben),
  • wofür Sie eine einwandfreie Bonität konkret benötigen, etwa eine Wohnungssuche oder Baufinanzierung,
  • die Bitte, die Meldung bei der SCHUFA zurückzunehmen oder zumindest als erledigt zu melden, und um schriftliche Rückmeldung.

Bleiben Sie höflich und verzichten Sie auf Drohungen: Es handelt sich um eine Bitte, nicht um eine Forderung. Lehnt das Unternehmen ab, wird der Eintrag nach Ablauf der regulären Frist automatisch gelöscht.

Ihre Rechte nach der DSGVO

  • Art. 15 – Auskunft: Sie dürfen erfahren, welche Daten gespeichert sind und woher sie stammen.
  • Art. 16 – Berichtigung: Unrichtige Daten müssen unverzüglich berichtigt, unvollständige vervollständigt werden.
  • Art. 17 – Löschung: Daten sind zu löschen, wenn sie für den Zweck nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden.
  • Art. 18 – Einschränkung: Bestreiten Sie die Richtigkeit, kann die Verarbeitung für die Dauer der Prüfung eingeschränkt werden.
  • Art. 21 – Widerspruch: Aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, können Sie der Verarbeitung widersprechen. Die Auskunftei muss dann im Einzelfall abwägen. Die Verhaltensregeln stellen ausdrücklich klar, dass dieses Recht auf Einzelfallprüfung unberührt bleibt.

Wenn die SCHUFA nicht reagiert: Beschwerdestellen

  • Ombudsstelle der SCHUFA: Die SCHUFA unterhält eine Schlichtungsstelle (derzeit eine Ombudsfrau), etwa für Fälle, in denen gespeicherte Informationen nicht gelöscht werden. Das Verfahren ist kostenlos; zuvor müssen Sie sich an den Privatkunden-Service der SCHUFA gewandt haben.
  • Überwachungsstelle der Verhaltensregeln: Bei Unstimmigkeiten zu Speicherfristen können Sie sich an die akkreditierte Überwachungsstelle TIGGES DCO GmbH in Düsseldorf wenden. Das ist für Sie kostenneutral und ohne Anwalt möglich; für Auskunft und Berichtigung selbst ist sie nicht zuständig.
  • Datenschutzaufsicht: Für die SCHUFA mit Sitz in Wiesbaden ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) zuständig. Dort können Sie Beschwerde einlegen, wenn falsche Daten nicht korrigiert werden.
  • Beratung: Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen helfen bei der Einordnung; bei einem Rechtsstreit über die Forderung selbst ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Anlaufstelle.

Vorsicht bei bezahlten „SCHUFA-Löschungen“

Im Netz werben Anbieter damit, negative SCHUFA-Einträge gegen Gebühr zu entfernen. Ein richtiger, zulässig gemeldeter Eintrag lässt sich vor Ablauf der Frist aber nicht „wegkaufen“ – auch nicht durch Dritte. Falsche Einträge können Sie selbst und kostenlos berichtigen lassen. Seien Sie besonders skeptisch, wenn ein Anbieter

  • verspricht, Einträge unabhängig davon zu löschen, ob sie stimmen,
  • eine Löschung garantiert,
  • eine Vorauszahlung verlangt, bevor er etwas geprüft hat, oder
  • keine überprüfbare Anschrift und keine Zulassung als Rechtsdienstleister nennt.

Im Zweifel fragen Sie bei Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale nach, bevor Sie etwas unterschreiben oder bezahlen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Richtige Einträge löscht die SCHUFA automatisch nach Fristablauf – meist drei Jahre, bei schnellem Ausgleich 18 Monate.
  • Die Restschuldbefreiung wird nach sechs Monaten gelöscht.
  • Falsche oder unzulässige Einträge müssen jederzeit berichtigt oder gelöscht werden; das ist kostenlos.
  • Schreiben Sie die SCHUFA und das meldende Unternehmen an und legen Sie Belege bei.
  • Grundlage für alles ist die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO.

Quellen

  1. Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.: Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024
  2. HBDI: Genehmigung der Verhaltensregeln vom 24.05.2024 (Geltung Kap. IV Nr. 1b ab 01.01.2025, Nr. 2 und 4 ab 01.10.2024)
  3. EuGH, Urteil vom 07.12.2023, verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 (curia.europa.eu)
  4. Verbraucherzentrale NRW: Statement – die EuGH-Entscheidung zur Restschuldbefreiung war überfällig
  5. Stiftung Warentest: BGH-Urteil zu Speicherfrist – Schufa darf erledigte Zahlungsstörungen speichern (16.04.2026)
  6. beck-aktuell: BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25, Schufa muss Daten über beglichene Forderungen nicht sofort löschen
  7. Verbraucherzentrale: Was tun bei einem Schufa-Eintrag? (Stand 16.03.2026)
  8. Finanztip: Schufa-Eintrag löschen – falsche Einträge korrigieren (Stand 10.12.2025)
  9. Verbraucherzentrale: Neuer Schufa-Score – die wichtigsten Infos (Stand 26.06.2026)
  10. vergleich.de: Der neue SCHUFA-Score – Score-Klassen (Quelle SCHUFA, Stand 17.03.2026)
  11. Amts Deutschland: SCHUFA-Abo kündigen – kostenloser Zugang seit 17.03.2026 (aktualisiert 27.08.2026)
  12. KI-Syndikat: SCHUFA – Tarife und Preise von meineSCHUFA (geprüft 14.06.2026)
  13. § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
  14. Art. 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung (dsgvo-gesetz.de)
  15. Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung (dsgvo-gesetz.de)
  16. Art. 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (dsgvo-gesetz.de)
  17. Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht (dsgvo-gesetz.de)
  18. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI)